| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Sozialhilfe | | Entscheiddatum: | 19.05.2000 | | Fallnummer: | A 00 89 | | LGVE: | 2000 II Nr. 20 | | Leitsatz: | § 45 Abs. 2 SHG; § 24 SHV. Bevorschussung von Kinderalimenten. Bestimmung und Tragweite des Rechtstitels. Eine Gemeinde, die gestützt auf ein Scheidungsurteil Kinderalimente bevorschusst, darf ihre Zahlungen einstellen, wenn sich erweist, dass der Rechtstitel - das Scheidungsurteil - nicht vollstreckt werden kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.