{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-89_2000-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=163", "Checksum": "51f45f9df3c67ad1f510da402875d8ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 89", "2000 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.2000 A 00 89 (2000 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 45 Abs. 2 SHG; § 24 SHV. Bevorschussung von Kinderalimenten. Bestimmung und Tragweite des Rechtstitels. 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Es entspreche einem allgemeinen Grundsatz des schweizerischen Prozessrechts, dass ein Urteil nicht vollstreckt werden könne, das in einem Verfahren ergangen sei, an dem der Betroffene gar nicht beteiligt war, weil er weder selber vorgeladen noch richtig vertreten war. Aufgrund der Feststellungen des Berner Obergerichts, wonach der Vater am Scheidungsprozess vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt, welcher mit dem Versäumnisurteil vom 10. Dezember 1992 endete, nicht beteiligt war und nichts davon wusste, hat das Bundesgericht die Rechtsöffnung verweigert. d) Nach § 45 Abs. 2 SHG ist das Vorhandensein eines Rechtstitels unabdingbare Voraussetzung für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge der Kinder. Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie er in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommt. Auch den Materialien lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr strich der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz das Erfordernis eines Rechtstitels ausdrücklich hervor (GR, a.a.O., S. 184). In der Beratung vor dem Grossen Rat gab die entsprechende Bestimmung (§ 44 Abs. 2 des Entwurfes) zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. GR, a.a.O., S. 761, 1030). Damit hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass im Rahmen der Sozialhilfeverordnung festgelegt wird, was als Rechtstitel zu betrachten ist. Obschon ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vom 10. Dezember 1992 vorliegt, muss gestützt auf das Bundesgerichtsurteil festgestellt werden, dass jenes in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung keinen Vollstreckungstitel darstellt. Das Versäumnisurteil ist nach den Erwägungen des Bundesgerichts mit einem derart schwerwiegenden Mangel behaftet, dass es gegenüber dem Leistungspflichtigen nicht durchgesetzt werden kann. Zwar berechtigen rechtskräftige Scheidungsurteile grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Zum Begriff eines gerichtlichen Urteils gehört indessen, dass es in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, Rz. 4 zu § 19; BGE 101 Ia 15 Erw. 3). Ein Schiedsgerichtsurteil, bei dessen Zustandekommen in grober Weise gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstossen wurde, ist kein vollstreckbares Urteil und mithin kein Rechtsöffnungstitel (Fritzsche/Walder, a.a.O., Rz. 4 zu § 19 und Fn. 4 mit Hinweis auf BJM 1973 S. 118). Was aber nicht als Rechtsöffnungstitel gilt, kann auch nicht Rechtstitel im Sinne von § 44 Abs. 2 SHG sein. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Versäumnisurteil vom 10. Dezember 1992 in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung unwirksam ist. Es stellt gegenüber dem Vater der Kinder C und D keinen Rechtstitel dar, der vollstreckt werden kann. (...) Steht aber nach dem Gesagten den Kindern kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gegenüber ihrem Vater zu, weil diesbezüglich kein Rechtstitel vorliegt, der zur Vollstreckung - unbesehen um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebenen - berechtigt, fehlt ebenfalls ein gültiger Rechtstitel zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Nach dem Wortlaut von § 45 Abs. 2 SHG und § 24 SHV steht fest, dass mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil ein Entscheid gemeint ist, der den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nicht nur in seinem Bestand, sondern auch in seiner Höhe eindeutig und verbindlich festlegt. Darunter sind aber nur Entscheide zu verstehen, die der Schuldner gegen sich selber muss gelten lassen. Kam aber ein Urteil zur Festlegung der Unterhaltsverpflichtung unter schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande, so dass der Schuldner unter Einwendung der unrichtigen Vorladung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG die ihm auferlegte Unterhaltspflicht mit Erfolg von sich wenden kann, so ist ein solches Urteil in diesem Punkte völlig unwirksam und ungültig. Es fehlt also an einem für die Durchsetzung der Zahlungspflicht gültigen Rechtstitel und damit an einem vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerdeführenden verfügen demnach über keinen Rechtstitel, mit dem sie erfolgreich ihren gesetzlichen Anspruch gegenüber ihrem Vater geltend machen können. Ein gültiger Rechtstitel fehlt schliesslich auch der für die Bevorschussung zuständigen Einwohnergemeinde. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Kraft Bundesrechts geht also der Unterhaltsanspruch auf die bevorschussende Gemeinde über. Das Gemeinwesen kann aber nur insoweit in die Rechte der unterstützten Kinder eintreten, als diese selber einen eigenen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gegenüber ihrem Vater besitzen. Dies trifft aber hier - wie dargelegt - gerade nicht zu. Weil sie in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag über kein fehlerfreies Urteil verfügen, bleibt ihnen der Schutz auf Geltendmachung der Beiträge versagt. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich ohne weiteres, dass das Urteil vom 10. Dezember 1992 keinen Rechtstitel zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge darstellt. Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass die Einwohnergemeinde Y die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab September 1998 verneint hat. |"}