{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-89_2000-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=163", "Checksum": "51f45f9df3c67ad1f510da402875d8ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 89", "2000 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.2000 A 00 89 (2000 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 45 Abs. 2 SHG; § 24 SHV. Bevorschussung von Kinderalimenten. Bestimmung und Tragweite des Rechtstitels. 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Die beiden Kinder C und D wurden unter ihre elterliche Gewalt gestellt. B wurde u.a. verpflichtet, an seine Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Auf Gesuch von A bevorschusste die Bürgergemeinde Z die Kinderunterhaltsbeiträge während rund vier Jahren. Seit Juli 1997 ist die Gemeinde Y für die Bevorschussung zuständig. Im Juni 1997 leitete die Bürgergemeinde Z gegen den inzwischen in die Schweiz zurückgekehrten und im Kanton Bern wohnhaften B Betreibung ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. In der Folge ersuchte die Bürgergemeinde um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 72000.- nebst Verzugszins. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen. Es schützte die Einrede des Betriebenen B gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG. Am 3. September 1998 verfügte der Gemeinderat Y, dass die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab September 1998 nicht mehr gewährt werde. In der Begründung führte er aus, aufgrund des Bundesgerichtsurteils sei das mit dem Mangel der nicht richtigen Vorladung behaftete Scheidungsurteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt nicht vollstreckbar. Damit seien die Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung im Sinne von §§ 23 und 24 SHV nicht mehr erfüllt. Nachdem das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern eine dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde der Kinder C und D abgewiesen hatte, zogen diese den Beschwerdeentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - b) Gemäss § 45 SHG hat das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (Abs. 2). Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbetrag (§ 47 Abs. 1 SHG). (...) c) Was als Rechtstitel gilt, wird in § 45 Abs. 2 SHG nicht bestimmt. Dazu führte der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz vom 23. Dezember 1988 aus, als Rechtstitel kämen rechtskräftige Urteile und Entscheide Schweizerischer Gerichte sowie die von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträge (Art. 287 ZGB) in Frage; dies werde in der Verordnung noch näher festgelegt (GR, 1989, S. 184). In § 24 Abs. 1 SHV wird der Begriff «Rechtstitel» näher umschrieben. Dazu gehören u.a. rechtskräftige Urteile schweizerischer Gerichte und Unterhaltsverträge, die von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt wurden. Die als rechtskräftige Urteile anerkannten Entscheide sind in Absatz 2 von § 24 SHV aufgezählt; sie umfassen fünf Kategorien von Rechtstiteln, die allesamt ihren Grund haben in der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern während der Ehe, der Trennung, der Scheidung, einschliesslich der Unterhaltsverpflichtung für volljährige, in Ausbildung sich befindende Kinder sowie in den vorsorglichen Massnahmen im Unterhaltsverfahren bei der Vaterschaftsabklärung. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, das die Unterhaltspflicht des geschiedenen Elternteils für die nicht unter seine elterliche Gewalt gestellten Kinder verbindlich festlegt, berechtigt zur Bevorschussung, wenn der Leistungspflichtige nicht oder nur teilweise zahlt. 3. - a) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das im Säumnisverfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt als Rechtstitel für die Beanspruchung der Alimentenbevorschussung anzuerkennen ist. Unbestritten ist, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen und damit die Scheidung der Eltern rechtskräftig ist. Fest steht sodann, dass die früher zuständige Bürgergemeinde Z das Scheidungsurteil als Rechtstitel anerkannt und gestützt darauf während Jahren die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens Fr. 72000.- ausgerichtet hat. Für die Dauer von Juli 1997 bis August 1998 hat auch die neu zuständige Einwohnergemeinde Y die fraglichen Unterhaltsbeiträge aufgrund des Scheidungsurteils bevorschusst. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde also die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils von Seiten der Sozialhilfebehörden nicht in Zweifel gezogen. Dass das Urteil in Bezug auf die Scheidung nach wie vor rechtskräftig ist, wird auch weiterhin weder von der Gemeinde Y noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt. Fraglich ist indessen, ob das Urteil hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung wie namentlich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern C und D auch nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils vom 20. Juli 1998 einen Rechtstitel im Sinne der SHV darstellt. b) (...) c) Der Vater von C und D erhob die Einrede der nicht richtigen Vorladung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG. In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde hat das Bundesgericht die Einrede geschützt. In seinem Urteil erkannte das Bundesgericht, nicht jede Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im Rahmen einer Einwendung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG geltend gemacht werden; vielmehr habe diese Bestimmung nur mit einem wesentlichen Formmangel behaftete Urteile im Auge und komme bei Verletzung der wichtigsten Aspekte des rechtlichen Gehörs zum Zug, so wenn der Betroffene überhaupt nicht wisse, dass"}