Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Periodizitätsprinzip. An diesem Grundsatz würde sich letztlich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit per Ende 1995 nicht aufgegeben hätte, wobei eine Einschränkung einzig in Bezug auf das Beitragsjahr 1995 zu machen wäre, weil es - im Rahmen der ordentlichen zweijährigen Vergangenheitsbemessung - Teil der steuerrechtlichen Bemessungsperiode (1995 und 1996) bilden würde. |