Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit Anfang Januar 1990 aufgenommen hat, basiert die Beitragsberechnung für die Jahre 1990-1992 auf dem jeweiligen Jahreseinkommen (Gegenwartsbemessung nach Art. 25 Abs. 3 und 4 AHVV) und jene für 1993 (Vorjahr) und 1994/95 (2. ordentliche Beitragsperiode) auf dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen 1991/92. Bemessungsgrundlage war also die Steuerveranlagung 1993/94 (Bemessungsjahre 1991/92).