Aus der bereits erwähnten Differenz-Abrechnung der Ausgleichskasse geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1990-1995 jeweils nur den Minimalbeitrag bezahlt hatte. Aufgrund der Beitragsverfügungen vom 9. November 1995 (Beitragsjahr 1990) und vom 10. Dezember 1996 (Jahre 1991-1995) ergaben sich sehr hohe Nachforderungen. Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit Anfang Januar 1990 aufgenommen hat, basiert die Beitragsberechnung für die Jahre 1990-1992 auf dem jeweiligen Jahreseinkommen (Gegenwartsbemessung nach Art.