Erhöht sich nun sein Einkommen, so steigt auch die Summe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an. Gewöhnlicherweise wirkt sich dies erst mit Verzögerung aus, da die Beiträge im Normalfall aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode (Art. 22 AHVV) bemessen werden. Weil aber der Beschwerdeführer in diesem Falle eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, werden die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zunächst aufgrund einer Gegenwartsbemessung bestimmt (Art. 25 Abs. 3 und 4 AHVV).