Diese dienen sowohl der genauen Vermögensermittlung auf den Bilanzstichtag als auch der periodengerechten Abgrenzung des Aufwandes in der Erfolgsrechnung (Hinweis auf Revisionshandbuch der Schweiz 1992, Treuhand Kammer, Band I., S. 142). Der Beschwerdeführer hat die Sozialversicherungsbeiträge, die in seiner Buchhaltung berücksichtigt worden sind, aufgrund des von ihm ermittelten Geschäftsergebnisses berechnet. Erhöht sich nun sein Einkommen, so steigt auch die Summe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an.