Künftige Ausgaben sind in der Bilanz dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlungspflicht am Bilanzstichtag bereits besteht (Bilanzierung von Schulden) oder wenn zu diesem Zeitpunkt ernsthaft mit der Ausgabe zu rechnen ist (Bilanzierung von Rückstellungen). In der Praxis der Rechnungslegung werden Aufwendungen des alten Jahres, die erst im neuen Jahr bezahlt werden, als passive Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz eingestellt. Diese dienen sowohl der genauen Vermögensermittlung auf den Bilanzstichtag als auch der periodengerechten Abgrenzung des Aufwandes in der Erfolgsrechnung (Hinweis auf Revisionshandbuch der Schweiz 1992, Treuhand Kammer, Band I., S. 142).