Dabei war unter anderem zu beurteilen, ob im Falle einer Gegenwartsbemessung, die sich als Folge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergab, die AHV-Beiträge auf den im Veranlagungsverfahren vorgenommenen Aufrechnungen als passive Rechnungsabgrenzung zum Abzug zuzulassen sind. Das Bundesgericht bejahte diese Frage und führte u.a. das Folgende aus: Künftige Ausgaben sind in der Bilanz dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlungspflicht am Bilanzstichtag bereits besteht (Bilanzierung von Schulden) oder wenn zu diesem Zeitpunkt ernsthaft mit der Ausgabe zu rechnen ist (Bilanzierung von Rückstellungen).