In einem die direkte Bundessteuer betreffenden Entscheid vom 12. Mai 1999 des Bundesgerichtes (veröffentlicht in NStP 2000, S. 57 ff.) stellte sich die Frage, ob nachträglich höhere Abzüge möglich sind, wenn die selbst deklarierten, den Bilanzposten entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht den tatsächlich geschuldeten entsprechen. Dabei war unter anderem zu beurteilen, ob im Falle einer Gegenwartsbemessung, die sich als Folge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergab, die AHV-Beiträge auf den im Veranlagungsverfahren vorgenommenen Aufrechnungen als passive Rechnungsabgrenzung zum Abzug zuzulassen sind.