Bern und Stuttgart 1988, S. 22). Rückstellungen sind auch zu bilden für mutmassliche Steuernachforderungen und geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere AHV), so namentlich wenn es sich um betragsmässig bedeutende Fälle handelt (Helbling, a.a.O., S. 23f.). In einem die direkte Bundessteuer betreffenden Entscheid vom 12. Mai 1999 des Bundesgerichtes (veröffentlicht in NStP 2000, S. 57 ff.) stellte sich die Frage, ob nachträglich höhere Abzüge möglich sind, wenn die selbst deklarierten, den Bilanzposten entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht den tatsächlich geschuldeten entsprechen.