O., N 390 zu § 49 Abs. 1 lit. c BdBSt). Grundsätzlich sind alle geschuldeten Steuern, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig oder noch nicht einmal provisorisch veranlagt sind, als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu erfassen. Dies gilt nicht nur für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen und Ertragssteuern der Gesellschaften, sondern für alle übrigen Steuerarten (Helbling, Steuerschulden und Steuerrückstellungen, 3. Aufl., Bern und Stuttgart 1988, S. 22).