3 mit Hinweis auf die Lehre). Bezüglich der mit den Sozialversicherungsbeiträgen vergleichbaren Steuern ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass sie zu Lasten des Ertrages desjenigen Geschäftsjahres abzurechnen sind, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Nicht notwendig ist, dass die Schuld am Ende dieses Geschäftsjahres bereits fällig ist bzw. ihrer Höhe nach genau feststeht. Steuern, die am Bilanzstichtag geschuldet, aber noch nicht bezahlt sind, können in der Höhe der voraussichtlichen Zahlungsverpflichtung zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung zurückgestellt werden (PVG 1994 Nr. 44, Erw. 3 mit Hinweis auf Känzig, a.a.O., N 390 zu § 49 Abs. 1 lit.