49 Abs. 1 lit. b BdBSt). Ihrem Wesen nach sind Rückstellungen von zwei Seiten her zu betrachten, nämlich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung und auf die Bilanz. In der Erfolgsrechnung stellen die Rückstellungen Aufwand dar, der noch nicht Ausgabe geworden ist und von dem man nicht weiss, in welcher Höhe, zu welchem Zeitpunkt und häufig, ob er überhaupt entstehen wird. Nach dem Grundsatz der Periodizität ist dieser Aufwand derjenigen Periode zu belasten, die ihn verursacht hat (PVG 1994 Nr. 44, Erw. 3 mit Hinweis auf die Lehre).