a) Rückstellungen sind zu Lasten der Jahresbilanz gebildete Passivposten, die Schulden der Unternehmung ausweisen, welche am Bilanzstichtag zwar bestehen, aber in ihrem Rechtsbestand oder in ihrer Höhe nicht genau feststehen (Känzig, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], II. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N 364 zu Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt, auch zum Folgenden). Rückstellungen sind - wie die antizipierten Passiven - Ausgaben, die erst in einem späteren Geschäftsjahr gemacht werden müssen, aber bereits im laufenden Geschäftsjahr einen Reinvermögensabgang bewirken und deshalb bereits in diesem Geschäftsjahr als solcher zu berücksichtigen sind (N 185 zu Art. 49 Abs. 1 lit.