Abzugsfähig sind also nur jene Beiträge, welche die Bemessungsperiode betreffen (NStP 2000, S. 61). (...) b) (...) 3. - Im Einspracheentscheid verneinte die Staatssteuerkommission den nachträglichen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge im Weiteren damit, dass Selbständigerwerbende für AHV-Beiträge Rückstellungen aufgrund ihrer Geschäftsergebnisse verbuchen könnten. Ferner müssten Selbständigerwerbende für provisorische Beitragsrechnungen ihr geschätztes Einkommen melden.