Dies gilt auch in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge. So hat der Steuerpflichtige namentlich Anspruch auf Abzug der Beiträge, die er in der Berechnungsperiode an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung als selbständig Erwerbender oder als Arbeitnehmer hat entrichten müssen (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 189 zu Art. 22 Abs. 1 lit. g des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, BdBSt). Abzugsfähig sind also nur jene Beiträge, welche die Bemessungsperiode betreffen (NStP 2000, S. 61).