Aus den Erwägungen: 2. - a) Gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG können die gesetzlichen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung von den Einkünften abgezogen werden. Nach dem im Steuerrecht allgemein geltenden Periodizitätsprinzip sind steuermindernde Abzüge nur soweit anrechenbar, als sie in die Bemessungsperiode fallen. Dies gilt auch in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge.