Aufgrund einer Differenzabrechnung der Ausgleichskasse vom April 1997 wurde A verpflichtet, für die Jahre 1990-1995 insgesamt Fr. 39720.- nachzuzahlen. Im nachfolgenden Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 1997/98 machte A geltend, es seien die Nachzahlungen für persönliche AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 40000.- zum Abzug zuzulassen. Die Staatssteuerkommission als Einspracheinstanz liess den Abzug nicht zu. Eine gegen den Einspracheentscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb erfolglos. Aus den Erwägungen: 2. - a) Gemäss § 25 Abs. 1 Ziff.