Auf diesen Zeitpunkt hin nahm die Steuerbehörde eine Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels vor und erliess eine Verfügung für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996, die in Rechtskraft erwuchs. Während seiner selbständigen Tätigkeit hatte A der Ausgleichskasse jeweils nur den Minimalbeitrag (persönlicher Sozialversicherungsbeitrag) bezahlt. Aufgrund einer Differenzabrechnung der Ausgleichskasse vom April 1997 wurde A verpflichtet, für die Jahre 1990-1995 insgesamt Fr. 39720.- nachzuzahlen.