Für Beiträge, die in der Bemessungsperiode weder entrichtet noch veranlagt werden, muss der Selbständigerwerbende Rückstellungen in der Bilanz vornehmen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A gab per 31. Dezember 1995 seine im Januar 1990 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit auf und ist seit dem 1. Januar 1996 in unselbständiger Stellung erwerbstätig. Auf diesen Zeitpunkt hin nahm die Steuerbehörde eine Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels vor und erliess eine Verfügung für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996, die in Rechtskraft erwuchs.