{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-63_2000-07-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=170", "Checksum": "6d13cd01c73322dd57ca06ca66e324bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 63", "2000 II Nr.  27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.07.2000 A 00 63 (2000 II Nr.  27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist der Grundsatz der Periodizität massgebend. Sozialversicherungsbeiträge sind daher als steuermindernde Abzüge nur so weit anrechenbar, als sie die steuerrechtliche Bemessungsperiode betreffen. Für Beiträge, die in der Bemessungsperiode weder entrichtet noch veranlagt werden, muss der Selbständigerwerbende Rückstellungen in der Bilanz vornehmen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:33", "Checksum": "2846f26c09f13af084856fa37ae0d3d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.07.2000 A 00 63 (2000 II Nr.  27)\nRegeste:\n§ 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist der Grundsatz der Periodizität massgebend. Sozialversicherungsbeiträge sind daher als steuermindernde Abzüge nur so weit anrechenbar, als sie die steuerrechtliche Bemessungsperiode betreffen. Für Beiträge, die in der Bemessungsperiode weder entrichtet noch veranlagt werden, muss der Selbständigerwerbende Rückstellungen in der Bilanz vornehmen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n vom 12. Mai 1999 des Bundesgerichtes (veröffentlicht in NStP 2000, S. 57 ff.) stellte sich die Frage, ob nachträglich höhere Abzüge möglich sind, wenn die selbst deklarierten, den Bilanzposten entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht den tatsächlich geschuldeten entsprechen. Dabei war unter anderem zu beurteilen, ob im Falle einer Gegenwartsbemessung, die sich als Folge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergab, die AHV-Beiträge auf den im Veranlagungsverfahren vorgenommenen Aufrechnungen als passive Rechnungsabgrenzung zum Abzug zuzulassen sind. Das Bundesgericht bejahte diese Frage und führte u.a. das Folgende aus: Künftige Ausgaben sind in der Bilanz dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlungspflicht am Bilanzstichtag bereits besteht (Bilanzierung von Schulden) oder wenn zu diesem Zeitpunkt ernsthaft mit der Ausgabe zu rechnen ist (Bilanzierung von Rückstellungen). In der Praxis der Rechnungslegung werden Aufwendungen des alten Jahres, die erst im neuen Jahr bezahlt werden, als passive Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz eingestellt. Diese dienen sowohl der genauen Vermögensermittlung auf den Bilanzstichtag als auch der periodengerechten Abgrenzung des Aufwandes in der Erfolgsrechnung (Hinweis auf Revisionshandbuch der Schweiz 1992, Treuhand Kammer, Band I., S. 142). Der Beschwerdeführer hat die Sozialversicherungsbeiträge, die in seiner Buchhaltung berücksichtigt worden sind, aufgrund des von ihm ermittelten Geschäftsergebnisses berechnet. Erhöht sich nun sein Einkommen, so steigt auch die Summe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an. Gewöhnlicherweise wirkt sich dies erst mit Verzögerung aus, da die Beiträge im Normalfall aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode (Art. 22 AHVV) bemessen werden. Weil aber der Beschwerdeführer in diesem Falle eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, werden die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zunächst aufgrund einer Gegenwartsbemessung bestimmt (Art. 25 Abs. 3 und 4 AHVV). Mithin führen die Aufrechnungen, welche die Steuerbehörden nach Einreichung von Bilanz und Steuererklärung vorgenommen haben, neben einer Erhöhung des Erwerbseinkommens gleichzeitig zu einer Erhöhung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Die Bilanzen, welche der Beschwerdeführer für die betreffenden Geschäftsjahre erstellt hat, sind demnach diesbezüglich unkorrekt. Daraus folgt, dass eine Bilanzberichtigung vorzunehmen ist: die höheren Beiträge sind als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (Verbindlichkeiten) zu berücksichtigen. Nachdem eine Bilanzberichtigung bis zum Zeitpunkt zulässig ist, in welchem die Veranlagung rechtskräftig wird, kann in einem solchen Fall entsprechend verfahren werden. b) Im Lichte der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist festzuhalten, dass Selbständigerwerbende auch für persönliche Sozialversicherungsbeiträge Rückstellungen in den Jahresbilanzen vorzunehmen haben, soweit die Sozialversicherungsbeiträge noch nicht veranlagt sind. Die in der Beschwerde vertretene Meinung, Rückstellungen für allfällige Nachforderungen wären nicht gestattet gewesen, geht fehl. Aus der bereits erwähnten Differenz-Abrechnung der Ausgleichskasse geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1990-1995 jeweils nur den Minimalbeitrag bezahlt hatte. Aufgrund der Beitragsverfügungen vom 9. November 1995 (Beitragsjahr 1990) und vom 10. Dezember 1996 (Jahre 1991-1995) ergaben sich sehr hohe Nachforderungen. Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit Anfang Januar 1990 aufgenommen hat, basiert die Beitragsberechnung für die Jahre 1990-1992 auf dem jeweiligen Jahreseinkommen (Gegenwartsbemessung nach Art. 25 Abs. 3 und 4 AHVV) und jene für 1993 (Vorjahr) und 1994/95 (2. ordentliche Beitragsperiode) auf dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen 1991/92. Bemessungsgrundlage war also die Steuerveranlagung 1993/94 (Bemessungsjahre 1991/92). Ob die Steuerbehörde die betreffende Veranlagung erst im Jahre 1997 vorgenommen hat, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann dahingestellt bleiben, da dies für die Beurteilung der Frage, ob die Nachforderungen in der Steuerveranlagung 1997/98 vom Einkommen abgezogen werden dürfen, nicht entscheidend ist. Das dürfte aber doch eher unwahrscheinlich sein, nachdem die Beitragsverfügungen bereits am 10. Dezember 1996 erlassen worden sind. Unabhängig davon ist der nachträgliche Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in der Steuerveranlagung für die Jahre 1997/98 nicht mehr zulässig. Unterlassene Rückstellungen kann der Steuerpflichtige in nachfolgenden Steuerperioden nicht nachholen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Periodizitätsprinzip. An diesem Grundsatz würde sich letztlich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit per Ende 1995 nicht aufgegeben hätte, wobei eine Einschränkung einzig in Bezug auf das Beitragsjahr 1995 zu machen wäre, weil es - im Rahmen der ordentlichen zweijährigen Vergangenheitsbemessung - Teil der steuerrechtlichen Bemessungsperiode (1995 und 1996) bilden würde. |"}