{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-63_2000-07-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=170", "Checksum": "6d13cd01c73322dd57ca06ca66e324bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 63", "2000 II Nr.  27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.07.2000 A 00 63 (2000 II Nr.  27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist der Grundsatz der Periodizität massgebend. Sozialversicherungsbeiträge sind daher als steuermindernde Abzüge nur so weit anrechenbar, als sie die steuerrechtliche Bemessungsperiode betreffen. Für Beiträge, die in der Bemessungsperiode weder entrichtet noch veranlagt werden, muss der Selbständigerwerbende Rückstellungen in der Bilanz vornehmen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:33", "Checksum": "2846f26c09f13af084856fa37ae0d3d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.07.2000 A 00 63 (2000 II Nr.  27)\nRegeste:\n§ 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist der Grundsatz der Periodizität massgebend. Sozialversicherungsbeiträge sind daher als steuermindernde Abzüge nur so weit anrechenbar, als sie die steuerrechtliche Bemessungsperiode betreffen. Für Beiträge, die in der Bemessungsperiode weder entrichtet noch veranlagt werden, muss der Selbständigerwerbende Rückstellungen in der Bilanz vornehmen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | A gab per 31. Dezember 1995 seine im Januar 1990 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit auf und ist seit dem 1. Januar 1996 in unselbständiger Stellung erwerbstätig. Auf diesen Zeitpunkt hin nahm die Steuerbehörde eine Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels vor und erliess eine Verfügung für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996, die in Rechtskraft erwuchs. Während seiner selbständigen Tätigkeit hatte A der Ausgleichskasse jeweils nur den Minimalbeitrag (persönlicher Sozialversicherungsbeitrag) bezahlt. Aufgrund einer Differenzabrechnung der Ausgleichskasse vom April 1997 wurde A verpflichtet, für die Jahre 1990-1995 insgesamt Fr. 39720.- nachzuzahlen. Im nachfolgenden Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 1997/98 machte A geltend, es seien die Nachzahlungen für persönliche AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 40000.- zum Abzug zuzulassen. Die Staatssteuerkommission als Einspracheinstanz liess den Abzug nicht zu. Eine gegen den Einspracheentscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb erfolglos. Aus den Erwägungen: 2. - a) Gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG können die gesetzlichen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung von den Einkünften abgezogen werden. Nach dem im Steuerrecht allgemein geltenden Periodizitätsprinzip sind steuermindernde Abzüge nur soweit anrechenbar, als sie in die Bemessungsperiode fallen. Dies gilt auch in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge. So hat der Steuerpflichtige namentlich Anspruch auf Abzug der Beiträge, die er in der Berechnungsperiode an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung als selbständig Erwerbender oder als Arbeitnehmer hat entrichten müssen (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 189 zu Art. 22 Abs. 1 lit. g des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, BdBSt). Abzugsfähig sind also nur jene Beiträge, welche die Bemessungsperiode betreffen (NStP 2000, S. 61). (...) b) (...) 3. - Im Einspracheentscheid verneinte die Staatssteuerkommission den nachträglichen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge im Weiteren damit, dass Selbständigerwerbende für AHV-Beiträge Rückstellungen aufgrund ihrer Geschäftsergebnisse verbuchen könnten. Ferner müssten Selbständigerwerbende für provisorische Beitragsrechnungen ihr geschätztes Einkommen melden. Würden nun die Selbstdeklarationen zu tief eingereicht und entsprechende Rückstellungen aufgrund der effektiven Geschäftsergebnisse unterlassen, berechtige dies nicht, die nachträglich in Rechnung gestellten AHV-Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen mit dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen. a) Rückstellungen sind zu Lasten der Jahresbilanz gebildete Passivposten, die Schulden der Unternehmung ausweisen, welche am Bilanzstichtag zwar bestehen, aber in ihrem Rechtsbestand oder in ihrer Höhe nicht genau feststehen (Känzig, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], II. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N 364 zu Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt, auch zum Folgenden). Rückstellungen sind - wie die antizipierten Passiven - Ausgaben, die erst in einem späteren Geschäftsjahr gemacht werden müssen, aber bereits im laufenden Geschäftsjahr einen Reinvermögensabgang bewirken und deshalb bereits in diesem Geschäftsjahr als solcher zu berücksichtigen sind (N 185 zu Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt). Ihrem Wesen nach sind Rückstellungen von zwei Seiten her zu betrachten, nämlich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung und auf die Bilanz. In der Erfolgsrechnung stellen die Rückstellungen Aufwand dar, der noch nicht Ausgabe geworden ist und von dem man nicht weiss, in welcher Höhe, zu welchem Zeitpunkt und häufig, ob er überhaupt entstehen wird. Nach dem Grundsatz der Periodizität ist dieser Aufwand derjenigen Periode zu belasten, die ihn verursacht hat (PVG 1994 Nr. 44, Erw. 3 mit Hinweis auf die Lehre). Bezüglich der mit den Sozialversicherungsbeiträgen vergleichbaren Steuern ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass sie zu Lasten des Ertrages desjenigen Geschäftsjahres abzurechnen sind, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Nicht notwendig ist, dass die Schuld am Ende dieses Geschäftsjahres bereits fällig ist bzw. ihrer Höhe nach genau feststeht. Steuern, die am Bilanzstichtag geschuldet, aber noch nicht bezahlt sind, können in der Höhe der voraussichtlichen Zahlungsverpflichtung zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung zurückgestellt werden (PVG 1994 Nr. 44, Erw. 3 mit Hinweis auf Känzig, a.a.O., N 390 zu § 49 Abs. 1 lit. c BdBSt). Grundsätzlich sind alle geschuldeten Steuern, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig oder noch nicht einmal provisorisch veranlagt sind, als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu erfassen. Dies gilt nicht nur für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen und Ertragssteuern der Gesellschaften, sondern für alle übrigen Steuerarten (Helbling, Steuerschulden und Steuerrückstellungen, 3. Aufl., Bern und Stuttgart 1988, S. 22). Rückstellungen sind auch zu bilden für mutmassliche Steuernachforderungen und geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere AHV), so namentlich wenn es sich um betragsmässig bedeutende Fälle handelt (Helbling, a.a.O., S. 23f.). In einem die direkte Bundessteuer betreffenden Entscheid"}