{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-63_2000-07-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=170", "Checksum": "6d13cd01c73322dd57ca06ca66e324bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 63", "2000 II Nr.  27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.07.2000 A 00 63 (2000 II Nr.  27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist der Grundsatz der Periodizität massgebend. Sozialversicherungsbeiträge sind daher als steuermindernde Abzüge nur so weit anrechenbar, als sie die steuerrechtliche Bemessungsperiode betreffen. Für Beiträge, die in der Bemessungsperiode weder entrichtet noch veranlagt werden, muss der Selbständigerwerbende Rückstellungen in der Bilanz vornehmen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:33", "Checksum": "2846f26c09f13af084856fa37ae0d3d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.07.2000 A 00 63 (2000 II Nr.  27)\nRegeste:\n§ 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist der Grundsatz der Periodizität massgebend. Sozialversicherungsbeiträge sind daher als steuermindernde Abzüge nur so weit anrechenbar, als sie die steuerrechtliche Bemessungsperiode betreffen. Für Beiträge, die in der Bemessungsperiode weder entrichtet noch veranlagt werden, muss der Selbständigerwerbende Rückstellungen in der Bilanz vornehmen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |\n| Entscheiddatum: | 26.07.2000 |\n| Fallnummer: | A 00 63 |\n| LGVE: | 2000 II Nr. 27 |\n| Leitsatz: | § 25 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist der Grundsatz der Periodizität massgebend. Sozialversicherungsbeiträge sind daher als steuermindernde Abzüge nur so weit anrechenbar, als sie die steuerrechtliche Bemessungsperiode betreffen. Für Beiträge, die in der Bemessungsperiode weder entrichtet noch veranlagt werden, muss der Selbständigerwerbende Rückstellungen in der Bilanz vornehmen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}