Steht nun aber nach dem Gesagten fest, dass ein allfälliger unterpreislicher Verkauf der Aktien nicht im Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers an der B AG begründet war, und erlaubt es des Weiteren die Stellung des Liquidators nicht, sein Handeln der B AG als Nachlassschuldnerin zuzurechnen, kann schon von daher das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht in Frage kommen. Es kann somit insbesondere offen bleiben, ob einerseits die Übertragung der Aktien und die dafür erbrachte Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis zueinander stehen, sowie andererseits die Zurechnung einer verdeckten Vorteilszuwendung an den Beschwerdeführer - die hier nach dem Gesagten eben gerade nicht vorliegt - in Anwendung der Dreieckstheorie überhaupt zulässig wäre. |