5. - a) Steht nun aber nach dem Gesagten fest, dass ein allfälliger unterpreislicher Verkauf der Aktien nicht im Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers an der B AG begründet war, und erlaubt es des Weiteren die Stellung des Liquidators nicht, sein Handeln der B AG als Nachlassschuldnerin zuzurechnen, kann schon von daher das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht in Frage kommen.