Zum anderen kann der Liquidator als öffentlich-rechtliche Funktionen ausübendes Vollstreckungsorgan auch nicht als Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Er ist mit anderen Worten kein Nichtgesellschafter mit Schlüsselfunktionen in der Gesellschaft (vorliegend B AG), welcher hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung als Bindeglied zwischen dem leistenden Unternehmen und dem nahe stehenden Dritten fungieren könnte. 5. - a)