Demnach ist zum einen festzuhalten, dass der Verkauf der Aktien an die C AG, der laut Steuerbehörden unterpreislich erfolgt ist, nicht beteiligungsrechtlich motiviert war. Mithin liegt ein allfällig bestehendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in der Tatsache begründet, dass der Beschwerdeführer Anteilsinhaber der B AG war und als solcher auch eine Veräusserung zu für die Erwerberin der Aktien allenfalls vorteilhaften Konditionen bewirken konnte. Zum anderen kann der Liquidator als öffentlich-rechtliche Funktionen ausübendes Vollstreckungsorgan auch nicht als Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten.