In dieser Eigenschaft ist er nicht den Interessen der Nachlassschuldnerin, sondern vielmehr denjenigen ihrer Gläubiger verpflichtet. Dies geht mithin auch ausdrücklich aus dem gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag hervor, wonach der Liquidator die Verwertung der Aktiven im Interesse der Gläubiger nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen des Gläubigerausschusses zu vollziehen hat. Demnach ist zum einen festzuhalten, dass der Verkauf der Aktien an die C AG, der laut Steuerbehörden unterpreislich erfolgt ist, nicht beteiligungsrechtlich motiviert war.