Der Aktienverkauf wurde denn auch durch den gerade zum Zwecke der Verwertung der Nachlassmasse eingesetzten und richterlich bestätigten Liquidator D vorgenommen. Dieser fungiert nicht als Vertreter der B AG als Nachlassschuldnerin, sondern - neben dem Gläubigerausschuss - als Organ des durch den Nachlassvertrag an die Gläubiger abgetretenen Vermögens der B AG. In dieser Eigenschaft ist er nicht den Interessen der Nachlassschuldnerin, sondern vielmehr denjenigen ihrer Gläubiger verpflichtet.