Wie sich ergeben hat, datiert der Kaufvertrag betreffend die 50 Aktien der C AG, welche im Eigentum der B AG standen, vom 17. Januar 1995. Das Veräusserungsgeschäft wurde demnach nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides getätigt, mit welchem der Nachlassvertrag gerichtlich bestätigt worden war, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Nachlassschuldnerin das Verfügungsrecht über ihr Vermögen schon nicht mehr inne hatte. Der Aktienverkauf wurde denn auch durch den gerade zum Zwecke der Verwertung der Nachlassmasse eingesetzten und richterlich bestätigten Liquidator D vorgenommen.