316d Abs. 3 aSchKG). Beide Organe, Liquidator wie Gläubigerausschuss, üben öffentlich-rechtliche Funktionen aus. Demzufolge können ihre Verfügungen mit Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 17 ff. SchKG). Was die Rechtsstellung des Liquidators angeht, entspricht sie derjenigen eines Sachwalters. Der Liquidator nimmt mithin als Vollstreckungsorgan stets eine öffentlich-rechtliche Stellung ein; deshalb untersteht er der Protokollpflicht, der Ausstandspflicht, dem Selbstkontrahierungsverbot sowie der Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 320 Abs. 3 SchKG).