317 SchKG mit Hinweisen). Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über das Vermögen, welches er seinen Gläubigern abgetreten hat (Art. 319 Abs. 1 SchKG; Art. 316d Abs. 1 aSchKG). Dieses abgetretene Vermögen wird durch einen oder mehrere Liquidatoren, die gemäss Art. 320 Abs. 1 SchKG (Art. 316e Abs. 1 aSchKG) der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses unterstehen, liquidiert. Der Liquidator hat alle zur Erhaltung, Verwaltung und Verwertung der Nachlassmasse gehörenden Geschäfte zu besorgen und vertritt die Masse auch vor Gericht (Art. 319 Abs. 3 und 4 SchKG; Art. 316d Abs. 3 aSchKG).