Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, ungeachtet des vertraglichen Elementes, welches in der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger zum Vorschlag des Schuldners zu sehen ist, eine Form der Zwangsvollstreckung darstellt. Er ist somit ein öffentlich-rechtliches Verfahren und eine abgeschwächte Form des Konkurses, da er zur gesamthaften oder teilweisen Liquidation des Vermögens des Schuldners führt (Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler, in: Kommentar zum SchKG, SchKG III, Basel 1998, N 3 zu Art. 317 SchKG mit Hinweisen).