Ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) hat zum Zweck, das abgetretene Schuldnervermögen zwecks Gläubigerbefriedigung zu liquidieren. Der von der B AG bzw. dem eingesetzten Sachwalter den Gläubigern unterbreitete Nachlassvertrag sah mithin u.a. vor, dass die Nachlassschuldnerin ihren Gläubigern im Sinne von Art. 316a ff. SchKG (in der bis 31.12.1996 in Kraft stehenden Fassung, nachfolgend aSchKG) das Verfügungsrecht über ihr gesamtes, der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen einräumt, damit sich die Gläubiger aus dem Liquidationserlös im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für ihre Forderungen bezahlt machen können.