St. Gallen 1998, S. 125 mit Hinweisen). 3. - a) (...) b) In seiner Eigenschaft als Liquidator der B AG hatte D die Aktiven des Unternehmens im Sinne des richterlich bestätigten Nachlassvertrages zu verwerten (Art. 319 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 318 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Ein zu verwertendes Aktivum bildeten auch die 50 Namenaktien der C AG, welche die B AG im Geschäftsjahr 1985 zu einem Preis von Fr. 240000.- (Fr. 4800.- pro Aktie) gekauft hatte. Im Geschäftsjahr 1993 stand diese Beteiligung bei der B AG mit Fr. 300000.- (Fr. 6000.- pro Aktie) zu Buche, dies nachdem sie im Geschäftsjahr 1989 aufgrund des von der B AG dannzumal erzielten Verlustes entsprechend aufgewertet worden war.