Durch diese Rechtsprechung erweitert das Bundesgericht den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung, indem auch Leistungen erfasst werden, die ihren Beweggrund nicht in der «causa societatis» haben, sondern in der engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung, charakterisiert durch die Exekutivfunktion und die daraus resultierende Vertrauensposition im Unternehmen (Organstellung). Das Tatbestandsmerkmal der Gesellschaftereigenschaft wird mithin auf Nichtgesellschafter, die das Unternehmen intern kontrollieren - so genannte Kontrollinhaber - ausgedehnt (vgl. Gehrig, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Diss. St. Gallen