Die nicht beteiligte Person mit Sonderstellung im Unternehmen kann somit ebenfalls ein Bindeglied zwischen der Gesellschaft und einem Dritten sein und eine indirekte Beziehung zwischen diesen beiden vermitteln. Durch diese Rechtsprechung erweitert das Bundesgericht den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung, indem auch Leistungen erfasst werden, die ihren Beweggrund nicht in der «causa societatis» haben, sondern in der engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung, charakterisiert durch die Exekutivfunktion und die daraus resultierende Vertrauensposition im Unternehmen (Organstellung).