58 DBG, jeweils mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. ASA 57,514 ff.) wird eine unbeteiligte Person, die innerhalb des leistenden Unternehmens gewichtige Exekutivfunktionen im Sinne einer faktischen Organstellung wahrzunehmen hat, der Position eines «massgeblichen Gesellschafters» gleichgesetzt. Ein Geschäftsführer, der einen entscheidenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben kann, steht demnach in einer engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung zum Unternehmen.