Demzufolge muss dem Begriff der Gesellschafterstellung im Rahmen von verdeckten Gewinnausschüttungen entscheidende Bedeutung zukommen. Über die Gesellschaftereigenschaft hinaus wird zusätzlich eine gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit des Gesellschafters auf die Unternehmungsleitung verlangt, damit dieser überhaupt eine Ausschüttung verdeckt, ausserhalb eines ordentlichen Gesellschaftsbeschlusses, bewirken kann (Brülisauer/Kuhn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 97 u. N 144 zu Art. 58 DBG, jeweils mit Hinweisen).