StE 1990 B 24.4 Nr. 24). b) Der Rechtsgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung liegt im Beteiligungsverhältnis bzw. in der «causa societatis», d.h. eine Leistung - kausal zum Beteiligungsrecht - an den Beteiligten kann nur erfolgen, wenn ihm die Leistung gerade wegen des Beteiligungsrechts zukommt. Daraus ist zu folgern, dass eine Leistung an einen unabhängigen Dritten oder an eine dem Anteilsinhaber nicht nahe stehende Person grundsätzlich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann.