20 Abs. 1 lit. c DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen sind das Pendant der verdeckten Gewinnausschüttungen auf Seiten der leistenden Gesellschaft (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Basel 2001, N 120 zu Art. 20 DBG). a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung, worauf die Vorinstanz vorliegend erkannt hat, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: