Was die steuerliche Behandlung dieses Veräusserungsgeschäftes bei den beiden beteiligten Gesellschaften angeht, bildet diese demnach nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens und steht damit nicht zur Beurteilung an. 2. - Verdeckte Gewinnausschüttungen bilden gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG Bestandteil des steuerbaren Reingewinns einer juristischen Person und müssen daher bei dieser im entsprechenden Umfang steuerlich aufgerechnet werden. Was die Besteuerung der natürlichen Personen anbelangt, unterliegen der Einkommenssteuer nach Art. 20 Abs. 1 lit.