Die Differenz zwischen diesem Verkaufspreis und dem Verkehrswert der Aktien (gemäss Berechnungen der Kantonalen Steuerverwaltung Fr. 14162.- pro Aktie) wurde in Anwendung der so genannten Dreieckstheorie als verdeckte Vorteilszuwendung an den Beschwerdeführer betrachtet und diesem, entsprechend der Höhe seiner Beteiligung an der B AG, als Einkommen aufgerechnet. Gegen diese Aufrechnung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Was die steuerliche Behandlung dieses Veräusserungsgeschäftes bei den beiden beteiligten Gesellschaften angeht, bildet diese demnach nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens und steht damit nicht zur Beurteilung an.