Aus den Erwägungen: 1. - Die Steuerbehörden erblicken darin, dass die B AG bzw. der im Rahmen des Nachlassverfahrens eingesetzte Liquidator ihre 50 Aktien, welche sie an der C AG hielt, zu einem Preis von Fr. 4600.- pro Aktie an die C AG verkauft hat, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Differenz zwischen diesem Verkaufspreis und dem Verkehrswert der Aktien (gemäss Berechnungen der Kantonalen Steuerverwaltung Fr. 14162.- pro Aktie) wurde in Anwendung der so genannten Dreieckstheorie als verdeckte Vorteilszuwendung an den Beschwerdeführer betrachtet und diesem, entsprechend der Höhe seiner Beteiligung an der B AG, als Einkommen aufgerechnet.