Die zuständige Steuerkommission ging von einem tieferen Substanzwert aus und reduzierte die Aufrechnung; am Grundsatz, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei, hielt sie dagegen fest. Die von A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 1. - Die Steuerbehörden erblicken darin, dass die B AG bzw. der im Rahmen des Nachlassverfahrens eingesetzte Liquidator ihre 50 Aktien, welche sie an der C AG hielt, zu einem Preis von Fr. 4600.- pro Aktie an die C AG verkauft hat, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.