Im Steuerveranlagungsverfahren von A für die Steuerperiode 1997/98 nahm die Veranlagungsbehörde beim steuerbaren Einkommen im Bemessungsjahr 1995 eine Aufrechnung von Fr. 210095.- vor. Zur Begründung führte sie an, dass es sich hierbei um eine «Aufrechnung verdeckte Gewinnausschüttung durch den unterpreislichen Verkauf» der 50 Namenaktien handle, wobei sie ihrer Veranlagung einen Substanzwert pro Aktie im Zeitpunkt der Übertragung von Fr. 17143.- zugrunde legte. Eine von A gegen die Grundeinschätzung erhobene Einsprache hatte teilweisen Erfolg. Die zuständige Steuerkommission ging von einem tieferen Substanzwert aus und reduzierte die Aufrechnung;