Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A war an der B AG mit einem Anteil von 67/200 beteiligt; an der C AG hielt er einen Anteil von 50/350. Die B AG war ihrerseits Eigentümerin von 50 Namenaktien der C AG. Im Jahre 1993 ersuchte die B AG um Nachlassstundung.