{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-315_2001-11-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=817", "Checksum": "1c89f3f52a93d3801b3d4f3deecdfd2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 315", "2001 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.11.2001 A 00 315 (2001 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. 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Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | Direkte Bundessteuer\n\n Gläubigerbefriedigung zu liquidieren. Der von der B AG bzw. dem eingesetzten Sachwalter den Gläubigern unterbreitete Nachlassvertrag sah mithin u.a. vor, dass die Nachlassschuldnerin ihren Gläubigern im Sinne von Art. 316a ff. SchKG (in der bis 31.12.1996 in Kraft stehenden Fassung, nachfolgend aSchKG) das Verfügungsrecht über ihr gesamtes, der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen einräumt, damit sich die Gläubiger aus dem Liquidationserlös im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für ihre Forderungen bezahlt machen können. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, ungeachtet des vertraglichen Elementes, welches in der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger zum Vorschlag des Schuldners zu sehen ist, eine Form der Zwangsvollstreckung darstellt. Er ist somit ein öffentlich-rechtliches Verfahren und eine abgeschwächte Form des Konkurses, da er zur gesamthaften oder teilweisen Liquidation des Vermögens des Schuldners führt (Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler, in: Kommentar zum SchKG, SchKG III, Basel 1998, N 3 zu Art. 317 SchKG mit Hinweisen). Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über das Vermögen, welches er seinen Gläubigern abgetreten hat (Art. 319 Abs. 1 SchKG; Art. 316d Abs. 1 aSchKG). Dieses abgetretene Vermögen wird durch einen oder mehrere Liquidatoren, die gemäss Art. 320 Abs. 1 SchKG (Art. 316e Abs. 1 aSchKG) der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses unterstehen, liquidiert. Der Liquidator hat alle zur Erhaltung, Verwaltung und Verwertung der Nachlassmasse gehörenden Geschäfte zu besorgen und vertritt die Masse auch vor Gericht (Art. 319 Abs. 3 und 4 SchKG; Art. 316d Abs. 3 aSchKG). Beide Organe, Liquidator wie Gläubigerausschuss, üben öffentlich-rechtliche Funktionen aus. Demzufolge können ihre Verfügungen mit Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 17 ff. SchKG). Was die Rechtsstellung des Liquidators angeht, entspricht sie derjenigen eines Sachwalters. Der Liquidator nimmt mithin als Vollstreckungsorgan stets eine öffentlich-rechtliche Stellung ein; deshalb untersteht er der Protokollpflicht, der Ausstandspflicht, dem Selbstkontrahierungsverbot sowie der Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 320 Abs. 3 SchKG). Schliesslich haftet der Kanton auch für widerrechtliche Handlungen des Liquidators (Art. 5 SchKG; Art. 316f aSchKG). Seine Rechtsstellung ist daher mit derjenigen einer ausseramtlichen Konkursverwaltung vergleichbar (zum Ganzen: Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 27 ff. zu § 55 in Verbindung mit N 21 zu § 54). b) Wie sich ergeben hat, datiert der Kaufvertrag betreffend die 50 Aktien der C AG, welche im Eigentum der B AG standen, vom 17. Januar 1995. Das Veräusserungsgeschäft wurde demnach nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides getätigt, mit welchem der Nachlassvertrag gerichtlich bestätigt worden war, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Nachlassschuldnerin das Verfügungsrecht über ihr Vermögen schon nicht mehr inne hatte. Der Aktienverkauf wurde denn auch durch den gerade zum Zwecke der Verwertung der Nachlassmasse eingesetzten und richterlich bestätigten Liquidator D vorgenommen. Dieser fungiert nicht als Vertreter der B AG als Nachlassschuldnerin, sondern - neben dem Gläubigerausschuss - als Organ des durch den Nachlassvertrag an die Gläubiger abgetretenen Vermögens der B AG. In dieser Eigenschaft ist er nicht den Interessen der Nachlassschuldnerin, sondern vielmehr denjenigen ihrer Gläubiger verpflichtet. Dies geht mithin auch ausdrücklich aus dem gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag hervor, wonach der Liquidator die Verwertung der Aktiven im Interesse der Gläubiger nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen des Gläubigerausschusses zu vollziehen hat. Demnach ist zum einen festzuhalten, dass der Verkauf der Aktien an die C AG, der laut Steuerbehörden unterpreislich erfolgt ist, nicht beteiligungsrechtlich motiviert war. Mithin liegt ein allfällig bestehendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in der Tatsache begründet, dass der Beschwerdeführer Anteilsinhaber der B AG war und als solcher auch eine Veräusserung zu für die Erwerberin der Aktien allenfalls vorteilhaften Konditionen bewirken konnte. Zum anderen kann der Liquidator als öffentlich-rechtliche Funktionen ausübendes Vollstreckungsorgan auch nicht als Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Er ist mit anderen Worten kein Nichtgesellschafter mit Schlüsselfunktionen in der Gesellschaft (vorliegend B AG), welcher hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung als Bindeglied zwischen dem leistenden Unternehmen und dem nahe stehenden Dritten fungieren könnte. 5. - a) Steht nun aber nach dem Gesagten fest, dass ein allfälliger unterpreislicher Verkauf der Aktien nicht im Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers an der B AG begründet war, und erlaubt es des Weiteren die Stellung des Liquidators nicht, sein Handeln der B AG als Nachlassschuldnerin zuzurechnen, kann schon von daher das Vorliegen einer"}